§ 11 § 11 — Fischereigesetz 2020, Tiroler
Gliederung
3. Abschnitt Ausübung der Fischerei
1. Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen
§ 11 § 11
Rückverweise
In Eigenrevieren ist die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung, allenfalls durch einen Bewirtschafter, oder im Weg der Verpachtung (§ 13) auszuüben.
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