(1) Ein Bewirtschafter ist zu bestellen, wenn
a) der Fischereiberechtigte eines Eigenreviers die Fischerei nicht selbst ausübt und das Eigenrevier nicht verpachtet,
b) der Fischereiberechtigte eines Eigenreviers die Fischerei mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 bzw. 3 nicht selbst ausüben darf und das Eigenrevier nicht verpachtet,
c) das Fischereirecht in einem Eigenrevier einer juristischen Person oder Personenmehrheit zusteht und diese das Eigenrevier nicht verpachtet oder
d) der Fischereiberechtigte eines Gemeinschaftsreviers die Fischerei durch Selbstbewirtschaftung ausübt.
Dem Bewirtschafter kommen die nach diesem Gesetz dem Fischereiausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu. Kommt der Fischereiberechtigte seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Bewirtschafters nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder einen Bewirtschafter zu bestellen oder das Fischereirevier zu verpachten. Kommt der Fischereiberechtigte diesem Auftrag nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Fischereirevier im Weg einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten. Der Pachterlös kommt dem Fischereiberechtigten zu. Bei mehreren Fischereiberechtigten ist der Pachterlös auf diese entsprechend ihrem Anteil am Gemeinschaftsrevier aufzuteilen.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 1 können der Fischereiberechtigte und der Pächter auch sonst jederzeit einen Bewirtschafter bestellen.
(3) Als Bewirtschafter dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 bzw. 3 erfüllen und
b) als verlässlich nach Abs. 4 gelten.
(4) Als nicht verlässlich gelten Personen,
a) die in den letzten drei Jahren rechtskräftig wegen einer schwerwiegenden Übertretung oder wiederholter Übertretungen fischereirechtlicher Vorschriften bestraft wurden oder
b) denen gegenüber in den letzten drei Jahren eine Auflösung des Pachtvertrages nach § 14 rechtskräftig ausgesprochen wurde.
(5) Der Fischereiberechtigte bzw. der Pächter hat die Bestellung eines Bewirtschafters unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen:
a) im Fall des § 9 Abs. 2 eine schriftliche Erklärung des zu bestellenden Bewirtschafters, dass er die Verlässlichkeit nach Abs. 4 besitzt,
b) im Fall des § 9 Abs. 3 eine schriftliche Erklärung des zu bestellenden Bewirtschafters, dass er die Verlässlichkeit nach Abs. 4 besitzt, sowie der Nachweis der fachlichen Eignung im Sinn des § 19.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Bewirtschafters zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht gegeben ist. Das Vorliegen der gültigen Tiroler Fischerkarte ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn Art und Schwere der Übertretung(en) fischereirechtlicher Vorschriften bzw. der Gründe für die Auflösung des Pachtvertrages außer Verhältnis zu der mit der Versagung der Bestellung verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Fischereiwirtschaft oder der Einhaltung fischereirechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Bewirtschafters als bestätigt.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung nach Abs. 6 zu widerrufen, wenn
a) die Tiroler Fischerkarte des Bewirtschafters eingezogen (§ 18) oder ungültig wird,
b) nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, oder
c) die Bestellung des Bewirtschafters vom Fischereiberechtigten widerrufen wird oder der Bewirtschafter seine Bestellung zurücklegt.
Der Widerruf der Bestätigung nach lit. b ist unzulässig, wenn die vorliegenden Umstände außer Verhältnis zu der mit dem Widerruf der Bestellung verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Fischereiwirtschaft oder der Einhaltung fischereirechtlicher Vorschriften stehen.
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