(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesgesetzes – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter der der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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