Vorwort
§ 1 § 1
Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind:
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland;
2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 2001 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnittes „Innwinkel“;
3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten Vertrag.
§ 2 § 2
(1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 3: Beschreibung der Staatsgrenze
Anlage 4: Koordinatenverzeichnis
Anlage 5: Grenzkarte im Maßstab 1:5.000
(2) Der Verlauf der Staatsgrenze im Inn in der Sektion I des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ ist vom Grenzpunkt Nr. 129 bis zum Grenzpunkt Nr. 138 unbeweglich. Für den Fall, dass als Folge natürlicher oder künstlicher Einwirkungen auf die Wasserführung des Inn, insbesondere im Rahmen des Betriebes der Wasserkraftwerke Nußdorf und Oberaudorf-Ebbs, ein Vertragsstaat dauernd oder vorübergehend vom Wasserlauf des Inn abgetrennt wird, gestattet jeder Vertragsstaat den Berechtigten des anderen Vertragsstaates, einschließlich der Gemeingebrauchsnutzer, den uneingeschränkten Zugang zum Wasserlauf des Inn zur weiteren Ausübung derjenigen Tätigkeiten am Ufer und im Wasserlauf des Inn, die vor dem Zeitpunkt der Abtrennung ungestört ausgeübt wurden, insbesondere aller nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften zustehenden Berechtigungen zur Nutzung des Inn, ohne dass für die Ausführung dieser Tätigkeiten Abgaben irgendwelcher Art erhoben werden.
(3) Der Verlauf der Staatsgrenze in der Sektion II des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ wird durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 6: Beschreibung der Staatsgrenze
Anlage 7: Koordinatenverzeichnis
Anlage 8: Grenzkarte im Maßstab 1:5.000
§ 3 § 3
Die Grenze zwischen dem Land Tirol und der Bundesrepublik Deutschland verläuft in den im § 2 bezeichneten Bereichen gleich wie die dort bestimmte Staatsgrenze.
§ 4 § 4
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesgesetzes – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.
(2) Die Landesregierung hat die Nummer, unter der der Vertrag im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kundzumachen.