§ 2 § 2 — Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Abgeordneten haben den ihnen von der Landeswahlbehörde ausgestellten Wahlschein vor der konstituierenden Sitzung in der Landtagsdirektion zu hinterlegen.
(2) Die Landtagsdirektion hat jeder Abgeordneten/jedem Abgeordneten einen mit ihrem/seinem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen.