(1) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:
a) der Erwerb einzelner Liegenschaften zu den in den lit. b und c genannten Zwecken,
b) die Nutzung, die Sanierung, die Vermietung und die Verwaltung von Liegenschaften im Sinn der lit. a sowie von Liegenschaften, die vom Land Tirol an die Gesellschaft veräußert werden, und
c) die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten auf Liegenschaften im Sinn der lit. a und b.
(2) Wird eine Liegenschaft im Sinn des Abs. 1 lit. a und b an das Land Tirol veräußert bzw. rückveräußert, so sind die Aufgaben nach Abs. 1 lit. b und c hinsichtlich dieser Liegenschaft wieder vom Land Tirol selbst wahrzunehmen.
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