LandesrechtTirolLandesesetzeLandesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften, Gesetz

Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften, Gesetz

In Kraft seit 06. Februar 2008
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Errichtung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH“, deren Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet, zum Zweck der Beteiligung an und zur Übernahme von Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben in der im Abs. 2 genannten Gesellschaft zu gründen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH Co KG“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) zu gründen, deren Komplementärin die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH und deren Kommanditist das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.

(3) In den Gesellschaftsverträgen ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.

§ 2 § 2

§ 2 Übertragung von Aufgaben

(1) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:

a) der Erwerb einzelner Liegenschaften zu den in den lit. b und c genannten Zwecken,

b) die Nutzung, die Sanierung, die Vermietung und die Verwaltung von Liegenschaften im Sinn der lit. a sowie von Liegenschaften, die vom Land Tirol an die Gesellschaft veräußert werden, und

c) die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten auf Liegenschaften im Sinn der lit. a und b.

(2) Wird eine Liegenschaft im Sinn des Abs. 1 lit. a und b an das Land Tirol veräußert bzw. rückveräußert, so sind die Aufgaben nach Abs. 1 lit. b und c hinsichtlich dieser Liegenschaft wieder vom Land Tirol selbst wahrzunehmen.

§ 3 § 3

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.