§ 4 § 4 — Massentierhaltung, integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung, Gesetz
Rückverweise
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. 2010 Nr. L 334, S. 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien, ABl. L, 2024/1785, 15.7.2024, umgesetzt.
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