§ 1 § 1 — Massentierhaltung, integrierte Vermeidung der Umweltverschmutzung, Gesetz
(1) Geflügel ist Geflügel im Sinn des Art. 4 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), ABl. 2016 Nr. L 84, S. 1.
(2) Schweine sind Schweine im Sinn von Art. 2 der Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. 2009, Nr. L 47, S. 5).
(3) Großvieheinheit (GVE) ist eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt und auf der Grundlage der Koeffizienten der einzelnen Viehbestandskategorien, die in § 2 Abs. 2 aufgeführt sind, berechnet wird.
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