§ 2 Anspruch auf Karenzurlaub — Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, Tiroler
Rückverweise
(1) Einem Dienstnehmer ist auf sein Verlangen ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats seines Kindes, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenzurlaub durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Fall des § 3 Abs. 2, nicht zulässig.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat der Dienstnehmer Anspruch auf einen Karenzurlaub bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, wenn er im Zeitpunkt der Meldung alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn
a) kein anderer Elternteil vorhanden ist oder
b) der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Dienstnehmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzung schriftlich zu bestätigen.
(3) Hat die Mutter Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach der Geburt eines Kindes nach § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 – TMSchG 2005, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift oder nach einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes.
(4) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenzurlaub, so beginnt der Karenzurlaub des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten von zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a GSVG oder nach § 98 BSVG und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und im § 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
(5) Der Karenzurlaub muss mindestens zwei Monate dauern.
(6) Nimmt der Dienstnehmer einen Karenzurlaub zum frühest möglichen Zeitpunkt nach den Abs. 2 oder 3 in Anspruch, so hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert der Karenzurlaub jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass und bis zu welchem Zeitpunkt er den Karenzurlaub verlängert. Unbeschadet des Ablaufes dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(7) Hat die Mutter keinen Anspruch auf einen Karenzurlaub und gibt der Dienstnehmer den Antritt des Karenzurlaubes frühestens nach dem Ablauf von zwei Monaten nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Karenzurlaubsantritts (Abs. 2 oder 3) bekannt, so verlängert sich der Anspruch auf Karenzurlaub bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes.
§ 108 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 108 § 108
…gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 3 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer im § 114 Abs. 1 angeführten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz - BPGG unter…
§ 95 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 95 § 95
…§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 96a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf…
§ 76 Bgld. LBedG 2020 · Bgld. LBedG 2020 · Burgenländisches Landesbedienstetengesetz 2020
§ 76 § 76
…§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 70 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf…
§ 65 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 65 § 65
…§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 71 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf…
§ 32e GVBG · GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 32e § 32e
…widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 32b Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest…
§ 55 NÖ GBedG 2025 · NÖ GBedG 2025 · NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025
§ 55 § 55
…Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 56 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf…
§ 51a NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 51a § 51a
…erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 51 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest…
§ 94b GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 94b § 94b
…widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 94a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest…
Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012
§ 15 § 15
…quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen, 2. die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und…
§ 76 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 76 § 76
…Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder b) eines nahen Angehörigen ( Abs. 3 ) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe…
§ 75c BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 75c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
… 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 78d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch…
§ 207n Unterabschnitt 5a
…Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster. (2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen: 1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden, 2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt, 3. an welcher…
§ 29e VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 29e Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
… 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 29k Abs. 1 genannten Person mit Anspruch…
§ 75b RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 75b Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
… 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 75e Abs. 1 genannten Person mit Anspruch…
§ 58c LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 58c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
… 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 59d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch…
§ 65c LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 65c Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
… 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 , BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird ( Abs. 2 ), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 66d Abs. 1 genannten Person mit Anspruch…
§ 16a NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 16a § 16a
…des jeweiligen Verwendungszwecks bestehender Bauwerke, wenn - sie einem nur vorübergehenden, höchstens auf fünf Jahre befristeten Bedarf dienen sollen und - ein schriftlicher Vertrag nach Abs. 2 abgeschlossen wurde, der Baubehörde spätestens 2 Wochen vor dem Beginn der Ausführung des Vorhabens schriftlich zu melden . Die Verlängerung der gemeldeten Frist ist nur dann…