(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmer, auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz anzuwenden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise