(1) Straßenverwalter der Landesstraßen ist das Land.
(2) Das Land kann die Erhaltung einer Landesstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
(3) Die Straßenbaulast für die Landesstraßen hat das Land zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Land kann die Straßenverwaltung (§ 2 Abs. 7) einer Landesstraße oder von Teilen einer Landesstraße einschließlich der Tragung der Straßenbaulast (§ 2 Abs. 8), gegebenenfalls unter vertraglicher Einräumung eines Fruchtgenussrechtes, einem zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger übertragen.
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