Die Übertragung der Straßenverwaltung einer Landesstraße an einen zu diesem Zweck gegründeten privaten Rechtsträger (§ 9 Abs. 4) umfasst nicht die Vertretung des Landes in zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Übertragung hinsichtlich der betreffenden Straße anhängigen Verfahren bis zu deren rechtskräftigem Abschluss; in diesen Verfahren bleibt das Land Partei.
Keine Verweise gefunden