(1) Straßenbaubewilligungsverfahren sowie Enteignungsverfahren, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz erlassen worden ist, sind nach den Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, zu Ende zu führen. Alle anderen Verfahren sind nach diesem Gesetz durchzuführen.
(2) Für das Erlöschen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden rechtskräftigen Straßenbaubewilligungen gilt § 44 Abs. 6.
(3) § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 101/2006 ist auf Anträge auf Neufestsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages, die
a) vor dem 1. Jänner 2014 gestellt werden oder
b) sich auf Bescheide beziehen, deren Rechtskraft vor dem 1. Jänner 2014 eingetreten ist,
weiter anzuwenden. Dies gilt auch in Bezug auf Gesetze, die auf den 12. Abschnitt oder auf § 74 des Tiroler Straßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung verweisen, soweit diese nicht die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung über solche Anträge vorsehen.
(4) § 75a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden