§ 82 Bestehende Bewilligungen für einen Sondergebrauch — Straßengesetz, Tiroler
Rückverweise
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für einen Sondergebrauch an einer öffentlichen Straße bleiben unberührt. Für den Widerruf solcher Bewilligungen gilt, sofern sie auf Widerruf erteilt wurden, § 5 Abs. 3.
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