§ 80 Bestehende Privatstraßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet wurden — Straßengesetz, Tiroler
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Privatstraßen, die ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, gelten als öffentliche Privatstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
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