(1) Wer
a) Wässer, Abwässer oder sonstige Flüssigkeiten auf eine öffentliche Straße ableitet,
b) an der vorgesehenen Einhebungsstelle die für die Benutzung einer öffentlichen Straße vorgeschriebene Maut- oder Benutzungsgebühr nicht entrichtet,
c) die durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters nach § 42 Abs. 5 oder nach § 68 Abs. 3 angebrachten Kennzeichnungen unbefugt entfernt oder beschädigt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 720,– Euro zu bestrafen.
(2) Zulassungsbesitzer haften für die über die Lenker ihres Fahrzeuges wegen Übertretung des Abs. 1 lit. b verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand, wenn sie dem Lenker das Fahrzeug selbst oder über Dritte überlassen haben.
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