Eine private Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften ist in einem solchen Zustand zu erhalten, daß sie
a) bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden kann und
b) den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht,
soweit dies im Hinblick auf den Verkehr, für den die Straße bestimmt ist, angemessen und zumutbar ist.
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