(1) Die Arbeiten zur Ausführung eines Vorhabens im Sinne des § 74a Abs. 1 lit. a und b sind so durchzuführen, daß
a) das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet werden und
b) unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm, Staub oder Erschütterungen, vermieden werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.
(2) Die Behörde kann dem über die Straße Verfügungsberechtigten im Bescheid nach § 74b Abs. 1 oder in einem gesonderten Bescheid Maßnahmen zum Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen auftragen.
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