(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,
b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und
d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise