§ 6 § 6 — Straßengesetz, Tiroler
Gliederung
Die öffentlichen Straßen werden in folgende Straßengruppen gereiht:
1. Landesstraßen,
2. Gemeindestraßen,
3. öffentliche Interessentenstraßen,
4. öffentliche Privatstraßen.
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