(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben, für das ein Ansuchen nach § 41 eingebracht wurde, oder von einem Enteignungsantrag betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
a) das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte der Behörde zum Zweck der Beweisaufnahme und
b) das Betreten dieser Grundstücke durch Organe und sonstige Beauftragte des Straßenverwalters zum Zweck der Kennzeichnung der Grundstücke nach § 42 Abs. 6 oder nach § 68 Abs. 3
zu dulden.
(2) § 58 Abs. 2 erster und dritter Satz gilt sinngemäß.
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