(1) Die Festsetzung und die Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2) Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Mautgebühren ist zu erteilen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Einhebung nach § 57 Abs. 1 bis 4 vorliegen,
b) die Höhe der Mautgebühren dem Abs. 8 nicht widerspricht und
c) das System der Einhebung und der Kontrolle von Mautgebühren die Vorgaben nach § 57a erfüllt.
(3) Die Genehmigung für die Festsetzung und die Einhebung von Benutzungsgebühren ist zu erteilen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Einhebung nach § 57 Abs. 1 bis 7 vorliegen,
b) die Höhe der Benutzungsgebühren dem Abs. 8 nicht widerspricht und
c) das System der Einhebung und der Kontrolle von Benutzungsgebühren die Vorgaben nach § 57a erfüllt
(4) Der Straßenverwalter hat die von der Behörde genehmigten Maut- oder Benutzungsgebühren auf geeignete Weise bekanntzumachen.
(5) Stellt sich nach der Erteilung der Genehmigung heraus, dass die in den Abs. 2 und 3 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Einnahmen die im § 57 Abs. 8 genannten Aufwendungen erheblich übersteigen, so ist die Genehmigung zu widerrufen.
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