(1) Maut- und Benutzungsgebühren sind so einzuheben und ihre Zahlung ist so zu kontrollieren, dass sie die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigen und keine Zwangskontrollen an der Staatsgrenze erfordern. Bei der Festlegung der Methoden der Einhebung und der Kontrolle von Maut- und Benutzungsgebühren sind die Grundsätze nach Art. 7j Abs. 1 der Richtlinie 1999/62/EG nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Durch die Systeme zur Einhebung von Maut- und Benutzungsgebühren dürfen gelegentliche Nutzer der Straße weder finanziell noch auf andere Weise ungerechtfertigt benachteiligt werden.
(3) Soweit es wirtschaftlich durchführbar ist, ist für die Einhebung und Kontrolle von Maut- und Benutzungsgebühren ein elektronisches Mautsystem im Sinn des Art. 7j Abs. 4 der Richtlinie 1999/62/EG zu verwenden.
(4) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die technische Ausgestaltung des elektronischen Mautsystems unter Berücksichtigung der Vorgaben nach der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union, ABl. Nr. L 91, S. 45, näher zu bestimmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden