(1) Straßenbauarbeiten sind so durchzuführen, daß
a) das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht gefährdet werden und
b) unzumutbare Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm, Staub oder Erschütterungen, vermieden werden, soweit dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist.
(2) Die Behörde kann dem Straßenverwalter in der Straßenbaubewilligung oder in einem gesonderten Bescheid Maßnahmen zum Schutz der im Abs. 1 genannten Interessen auftragen.
(3) Die Landesregierung hat in Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung zu bestimmen, welche Grenzwerte die von Straßenbauarbeiten ausgehenden Emissionen nicht überschreiten dürfen.
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