(1) Organe einer Straßeninteressentschaft sind:
a) die Vollversammlung,
b) der Ausschuß,
c) der Obmann,
d) der Kassier,
e) die Rechnungsprüfer.
(2) Die Bestellung eines Ausschusses
a) hat zu entfallen, wenn die Anzahl der Interessenten fünf nicht übersteigt,
b) kann entfallen, wenn die Anzahl der Interessenten zehn nicht übersteigt.
(3) Wird kein Ausschuß bestellt, so obliegen dessen Aufgaben der Vollversammlung.
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