§ 4 Allgemeine Verbote — Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
Rückverweise
(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu unterlassen, was eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern kann. Insbesondere sind zu unterlassen:
a) das Aufstellen von Feuerstätten im Freien, wenn dadurch eine Brandgefahr durch Flugbrand entstehen würde;
b) das Verbrennen von Sachen im Freien und das Absengen von Bodenflächen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Brauchtumsfeuer, das Verbrennen von Holz in Feuerschalen, das Verbrennen von Holz und Grillkohle in Grillkaminen, Gartengrillern oder auf ausgewiesenen Grillplätzen sowie das Verbrennen biogener Materialien nach § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Februar 2011, LGBl. Nr. 12/2011, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden, unter entsprechender Überwachung und Durchführung von Nachkontrollen;
c) das Wegwerfen von glimmenden Rückständen, die Ablage von Glut, heißer Asche und Schlacke, das Wegwerfen und Liegenlassen von Gläsern, Scherben und dergleichen an Stellen, an denen dadurch auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Brandgefahr entstehen würde;
d) die Beeinträchtigung der freien Zugänglichkeit von nach diesem Gesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften ausgewiesenen Feuerwehrzonen, insbesondere durch das Verstellen mit Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen;
e) die Beeinträchtigung der Funktion von Verkehrs- und Fluchtwegen, insbesondere durch das Anbringen, Aufstellen oder Einlagern von Gegenständen, vor allem von brennbaren Materialen;
f) die Beeinträchtigung der Funktion von Brandschutzeinrichtungen, wie Feuerschutztüren, Notbeleuchtungen oder Brandmelde- und Löschanlagen;
h) die unsachgemäße Durchführung von Arbeiten an elektrischen Einrichtungen;
i) die Durchführung von Schweißarbeiten, Heißarbeiten oder funkenbildenden Arbeiten, die Verwendung von offenem Licht sowie überhaupt der Umgang mit Feuer ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen an Stellen, an denen dadurch auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Brandgefahr entstehen würde.
(2) Die Behörde hat erforderlichenfalls Handlungen, durch die entgegen dem Abs. 1 eine Brandgefahr herbeigeführt oder vergrößert oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschwert oder verhindert werden kann, mit Bescheid oder durch Verordnung zu untersagen. § 3 Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.