§ 18 Durchführung der Feuerbeschau — Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
Rückverweise
(1) Die Behörde kann die Anberaumung der Feuerbeschau in ortsüblicher Weise bekannt machen. Die Behörde kann dabei den Eigentümern von Gebäuden auftragen, die sonst hierüber Verfügungsberechtigten von der Anberaumung der Feuerbeschau zu verständigen sowie deren Namen und Adressen der Behörde mitzuteilen.
(2) Bei der Feuerbeschau sind alle Räume der zu beschauenden Gebäude zu besichtigen und ist, soweit erforderlich, Einsicht in Kehr- und Anlagenbücher sowie in Überprüfungsbefunde und Prüfzertifikate zu nehmen. In Gebäuden nach § 16 Abs. 1 lit. a Z 12 und Abs. 2 lit. b, d und f sind alle allgemein zugänglichen Teile des Gebäudes sowie alle Geschäfts- und Büroräumlichkeiten zu besichtigen. Treten im Rahmen der Feuerbeschau in diesen Gebäuden Umstände auf oder liegen Informationen vor, die für eine Wohneinheit, ein Keller- oder Dachbodenabteil oder einen sonst zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Raum den Verdacht des Vorliegens von Zuständen ergeben, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können, so sind auch diese Räume jedenfalls zu besichtigen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Den Eigentümern der Gebäude und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten ist, außer bei Gefahr im Verzug, Gelegenheit zu geben, bei der Durchführung der Feuerbeschau anwesend zu sein und zum Ergebnis der Feuerbeschau Stellung zu nehmen, soweit nicht § 34 Abs. 2 AVG 1991 zur Anwendung gelangt. Die Feuerbeschau ist unter möglichster Schonung der Interessen dieser Personen durchzuführen.
(4) Über die Feuerbeschau ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die festgestellten Mängel und die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Feuerbeschau und von den der Feuerbeschau beigezogenen Personen zu unterfertigen und von der Behörde zu verwahren.