LandesrechtTirolLandesesetzeVerkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung, Gesetz

Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung, Gesetz

In Kraft seit 01. Februar 1992
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Bezeichnung von Verkehrsflächen

(1) Die Gemeinden können durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen, wie Straßen, Wege, Plätze und dergleichen, im Interesse der besseren Orientierung und des leichteren Auffindens von Gebäuden mit Namen bezeichnen. Die Gemeinden haben durch Verordnung die in ihrem Gebiet gelegenen Verkehrsflächen mit Namen zu bezeichnen, soweit dies im Hinblick auf die Siedlungsstruktur, die Größe des Gemeindegebietes oder die Einwohnerzahl zur besseren Orientierung und zum leichteren Auffinden von Gebäuden erforderlich ist.

(2) Namen lebender Personen dürfen nur mit deren Zustimmung zur Bezeichnung von Verkehrsflächen verwendet werden.

(3) Verordnungen über die Bezeichnung von Verkehrsflächen dürfen nur geändert werden, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen.

§ 2 § 2

§ 2 Anbringung und Gestaltung von Straßentafeln

(1) Die Gemeinde hat sämtliche Verkehrsflächen, die durch eine Verordnung nach § 1 mit einem Namen bezeichnet sind, mit Straßentafeln zu kennzeichnen. Die Straßentafeln sind an den zur Orientierung erforderlichen Stellen anzubringen.

(2) Die Straßentafeln sind auf Straßengrund an eigenen Ständern anzubringen. Sie können jedoch auch an Gebäuden, Einfriedungen und sonstigen Anlagen angebracht werden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Übersichtlichkeit der Kennzeichnung, des Schutzes des Orts- oder Straßenbildes oder der Verkehrssicherheit zweckmäßiger ist. Dabei sind die Straßentafeln so anzubringen, daß die Interessen der Eigentümer der betroffenen Gebäude, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Die Straßentafeln verbleiben in jedem Fall im Eigentum der Gemeinde.

(3) Die beabsichtigte Anbringung einer Straßentafel ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn die Anbringung auf Straßengrund erfolgt und die Gemeinde nicht Straßenverwalter ist, dem jeweiligen Straßenverwalter, schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Die im ersten Satz genannten Personen bzw. Stellen haben die Anbringung und den Bestand der Straßentafel ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(4) Die Gemeinde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, die Größe, die Farbe und die Gestaltung der Straßentafeln zu erlassen.

§ 3 § 3

§ 3 Austausch und Entfernung von Straßentafeln

(1) Für den Austausch und die Entfernung von Straßentafeln gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß. Die Gemeinde hat dabei entstandene Schäden, wie offene Bohrungen, Verputzschäden und dergleichen, zu beheben oder dem Geschädigten zu ersetzen. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(2) Erfordern Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an einer Straße die Entfernung von auf Straßengrund angebrachten Straßentafeln und ist die Gemeinde nicht Straßenverwalter, so hat der Straßenverwalter der Gemeinde diesen Umstand unter Angabe der zu entfernenden Straßentafeln sowie der beabsichtigten Maßnahmen und des voraussichtlichen Arbeitsbeginns mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Straßentafeln bis zum angegebenen Arbeitsbeginn zu entfernen oder der Entfernung durch den Straßenverwalter zuzustimmen. Anderenfalls ist der Straßenverwalter zur Entfernung der Straßentafeln berechtigt. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der an Gebäuden, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen angebrachten Straßentafeln im Falle von Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an diesen sinngemäß. Dabei tritt der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte an die Stelle des Straßenverwalters. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(3) Hinsichtlich der Wiederanbringung von nach Abs. 2 entfernten Straßentafeln gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

§ 4 § 4

§ 4 Nummerierung von Gebäuden, Bezeichnung von Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten

(1) Die Gemeinde hat die in ihrem Gebiet gelegenen Gebäude mit Nummern zu bezeichnen. Dabei ist jedem Gebäude eine Nummer zuzuweisen. Besteht ein Gebäude aus mehreren Teilen, die jeweils einen selbständigen Eingang aufweisen, so ist jedem Gebäudeteil eine Nummer zuzuweisen. Nebengebäude, wie Garagen, Gartenhäuser und dergleichen, sowie sonstige Gebäude, deren Bezeichnung auf Grund ihres Verwendungszweckes nicht erforderlich ist, sind nicht zu bezeichnen.

(2) Die Nummerierung der Gebäude hat fortlaufend nach dem Zeitpunkt ihrer Errichtung, gegebenenfalls von den einzelnen Ortschaften der Gemeinde ausgehend, zu erfolgen. Dabei ist mit der Nummer eins zu beginnen.

(3) Hat die Gemeinde die Verkehrsflächen durch eine Verordnung nach § 1 mit Namen bezeichnet, so hat die Nummerierung von den einzelnen Verkehrsflächen ausgehend zu erfolgen. Dabei sind den auf der einen Seite der Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden, beginnend mit der Nummer eins, fortlaufend ungerade Nummern und den auf der anderen Seite der Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden, beginnend mit der Nummer zwei, fortlaufend gerade Nummern zuzuweisen. Davon abweichend sind den an Plätzen gelegenen Gebäuden die Nummern, beginnend mit der Nummer eins, fortlaufend nach der Lage der Gebäude zuzuweisen. Wenn dies im Hinblick auf das Vorhandensein noch unverbauter Grundstücke und die zu erwartende Bautätigkeit zweckmäßig scheint, können einzelne Nummern innerhalb der fortlaufenden Reihen für die Bezeichnung allfälliger künftiger Gebäude vorbehalten werden.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst übersichtliche Nummerierung ein anderes System für die Nummerierung der Gebäude festlegen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse die Nummerierung der Gebäude nach Abs. 2 nicht zweckmäßig ist.

(5) Die Nummerierung hat in arabischen Ziffern zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine zusätzliche buchstabenmäßige Unterteilung vorzunehmen, indem der jeweiligen Zahl die entsprechenden Kleinbuchstaben angefügt werden.

(6) Hat die Gemeinde eine Verkehrsfläche erstmalig durch eine Verordnung nach § 1 mit einem Namen bezeichnet, so sind die an dieser Verkehrsfläche gelegenen Gebäude erforderlichenfalls von der Verkehrsfläche ausgehend umzunummerieren. Dabei gilt Abs. 3 sinngemäß. Im übrigen ist eine Umnummerierung von Gebäuden nur zulässig, soweit dies, insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Bautätigkeit, im Interesse einer insgesamt zweckmäßigeren und übersichtlicheren Bezeichnung der in der Gemeinde bestehenden Gebäude erforderlich ist.

(7) Die Gemeinde kann für Gebäude mit mehr als einer Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit durch Verordnung festlegen, dass jede Wohnung bzw. sonstige Nutzungseinheit zu bezeichnen ist. In der Verordnung ist insbesondere die Art der Bezeichnung, deren Kenntlichmachung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Kenntlichmachung der Bezeichnung vom Eigentümer vorzunehmen ist, näher festzulegen.

(8) Der Eigentümer der Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit hat die Kenntlichmachung der Bezeichnung der Wohnung bzw. der sonstigen Nutzungseinheit binnen einem Monat ab Kenntlichmachung der Gemeinde mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde hat der Eigentümer unverzüglich eine planliche Darstellung der von der vorgenommenen Bezeichnung betroffenen Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit vorzulegen.

§ 5 § 5

§ 5 Anbringung und Gestaltung von Nummernschildern für Gebäude

(1) Die Gemeinde hat an sämtlichen nummerierten Gebäuden ein entsprechendes Nummernschild anzubringen.

(2) Die Nummernschilder sind am jeweiligen Gebäude rechts neben dem Eingang in einer Höhe von etwa 2,50 Metern anzubringen. Ein Nummernschild kann davon abweichend an einer anderen Stelle des Gebäudes oder an einem Nebengebäude, einer Einfriedung oder einer sonstigen Anlage angebracht werden, wenn es sonst von der Verkehrsfläche aus, über die der Zugang zum Gebäude erfolgt, nicht oder nicht ausreichend erkennbar wäre.

(3) Die Nummernschilder haben die Nummer des jeweiligen Gebäudes, wenn die Bezeichnung von den Ortschaften oder den Verkehrsflächen ausgehend erfolgt ist, auch den Namen der jeweiligen Ortschaft bzw. Verkehrsfläche zu enthalten.

(4) Die beabsichtigte Anbringung des Nummernschildes ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Anbringung und den Bestand des Nummernschildes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(5) Die Gemeinde kann durch Verordnung einen höchstens kostendeckenden Beitrag für die Kosten der Herstellung und der Anbringung des Nummernschildes festsetzen. Der Beitrag ist dem Eigentümer des nummerierten Gebäudes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(6) Die Gemeinde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, die Größe, die Farbe und die Gestaltung der Nummernschilder zu erlassen.

§ 6 § 6

§ 6 Erneuerung, Austausch und Entfernung von Nummernschildern für Gebäude

(1) Die Gemeinde hat schadhaft oder unkenntlich gewordene Nummernschilder zu erneuern. Weiters kann die Gemeinde Nummernschilder, die im Hinblick auf die seit ihrer Anbringung geänderten Verhältnisse von der Verkehrsfläche aus, über die der Zugang zum nummerierten Gebäude erfolgt, nicht oder nicht mehr ausreichend erkennbar sind, entfernen und an einer geeigneten Stelle nach § 5 Abs. 2 neu anbringen. § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(2) Die Gemeinde hat im Falle einer Umnummerierung die betroffenen Nummernschilder auszutauschen. § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(3) Erfordern Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen am Gebäude oder an der Anlage, an dem (an der) das Nummernschild angebracht ist, dessen Entfernung, so ist der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte zur Entfernung des Nummernschildes berechtigt. Dieser hat den Abschluß der Bau- bzw. Erhaltungsmaßnahmen außer im Falle einer baurechtlichen Baufertigstellungsanzeige unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen oder das Nummernschild an jener Stelle, an der es bestanden hat, wieder anzubringen. Kann das Nummernschild auf Grund baulicher Veränderungen am Gebäude oder an der Anlage an dieser Stelle nicht mehr angebracht werden, so hat der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte außer im Falle einer baurechtlichen Baufertigstellungsanzeige der Gemeinde den Abschluß der Bau- bzw. Erhaltungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen. Hinsichtlich der Wiederanbringung des Nummernschildes durch die Gemeinde gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

§ 7 § 7

§ 7 Verständigungspflicht

Die Gemeinde hat die Verordnungen nach § 1 und die Nummerierung oder Umnummerierung von Gebäuden dem Vermessungsamt, dem Grundbuchsgericht und dem zuständigen Finanzamt, die Verordnungen nach § 1 überdies der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Post AG bekanntzugeben.

§ 8 § 8

§ 8 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 9 § 9

§ 9 Strafbestimmungen

(1) Wer

a) Straßentafeln oder Nummernschilder für Gebäude beschädigt, unbefugt entfernt oder in ihrer örtlichen Lage verändert,

b) als Eigentümer einer Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit trotz seiner Verpflichtung zur Kenntlichmachung der Bezeichnung aufgrund einer Verordnung nach § 4 Abs. 7 diese nicht vornimmt, oder

c) als Eigentümer einer Wohnung bzw. sonstigen Nutzungseinheit seiner Verpflichtung nach § 4 Abs. 8 erster Satz oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 4 Abs. 8 zweiter Satz nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis

zu 720,- Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

§ 10 § 10

§ 10 Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bezeichnungen von Verkehrsflächen und Nummerierungen von Gebäuden gelten als nach diesem Gesetz vorgenommen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes angebrachten Straßentafeln und Nummernschilder gelten als nach diesem Gesetz angebracht.

§ 11 § 11

§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Gemeinde und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S.1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtung nach § 4 Abs. 8 folgende Daten verarbeiten:

Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks-, gebäude- bzw. wohnungsbezogene Daten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(4) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 12 § 12

§ 12 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über Gebäudenumerierung, Straßen- und Ortschaftsbezeichnung, LGBl. Nr. 5/1952, außer Kraft.