§ 7
Überwachung
(1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(2) Die Bewilligungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung widerrufen und den Widerruf auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Bewilligungsbescheides verstoßen wurde.
(3) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat der Bewilligungsbehörde auf deren Verlangen das Sammlungsergebnis und dessen Verwendung nachzuweisen.
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