(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt:
a) der Gemeinde bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken und deren Ergebnis innerhalb derselben Gemeinde verwendet werden soll oder für Zwecke bestimmt ist, die dieser Gemeinde zugute kommen;
b) der Bezirksverwaltungsbehörde bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes beschränken, soweit nicht nach lit. a die Gemeinde zuständig ist;
c) der Landesregierung in allen übrigen Fällen.
(2) Von der Erteilung einer Sammlungsbewilligung haben zu verständigen:
a) die Gemeinden: die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung sowie die für das Gemeindegebiet zuständige Polizeiinspektion; die Stadtgemeinde Innsbruck: die Landesregierung und die Landespolizeidirektion;
b) die Bezirksverwaltungsbehörde: die betroffenen Gemeinden, die Landesregierung sowie das zuständige Bezirkspolizeikommando; die Stadtgemeinde Innsbruck als Bezirksverwaltungsbehörde: die Landesregierung und die Landespolizeidirektion;
c) die Landesregierung: die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden sowie die Landespolizeidirektion.
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