§ 4
Sammlungsbewilligung
(1) Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Sie haben insbesondere Angaben im Sinne des Abs. 5 zu enthalten.
(2) Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
a) das Sammlungsergebnis für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke bestimmt ist, an deren Erfüllung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht;
b) die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die bestimmungsgemäße Verwendung des Sammlungsergebnisses gewährleistet ist;
c) Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Fremdenverkehr oder die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung nicht entgegenstehen und
d) die Entlohnung des Inhabers der Sammlungsbewilligung und der die Sammlung durchführenden Personen, falls eine solche vorgesehen ist, in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Sammlungsergebnis steht.
(3) Eine Sammlungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung und der wirksamen behördlichen Überwachung der Sammlung erforderlich ist.
(4) Eine Sammlungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegt.
(5) In der Sammlungsbewilligung ist insbesondere festzusetzen:
a) der Geltungsbereich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht;
b) die Art der Durchführung der Sammlung und des Ausweises der sammelnden Personen sowie die Kennzeichnung der Sammellisten und der Sammelbüchsen;
c) die Verwendung des Sammlungsergebnisses und dessen Aufteilung, falls es für mehrere Zwecke bestimmt ist;
d) die Art und das Ausmaß der Entlohnung des Inhabers der Sammlungsbewilligung und der die Sammlung durchführenden Personen, falls eine solche vorgesehen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise