Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht:
a) Sammlungen, die vom Bund, vom Land oder von einer Gemeinde veranstaltet werden;
b) Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;
c) Sammlungen, die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft unter ihren Angehörigen für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke veranstaltet werden;
d) Sammlungen, die mit Sammelbüchsen (Opferstöcken) durchgeführt werden, die bei Kapellen oder Bildstöcken angebracht sind;
e) Sammlungen, die durch Versendung von schriftlichen Aufforderungen oder durch Aufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen oder den Rundfunk durchgeführt werden;
f) Sammlungen, die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben, untereinander veranstaltet werden;
g) Sammlungen, die von Teilnehmern an einer geschlossenen Veranstaltung untereinander veranstaltet werden;
h) Sammlungen, die von den Angehörigen eines Betriebes, einer Anstalt oder einer öffentlichen Dienststelle untereinander veranstaltet werden;
i) Sammlungen, die von den Bewohnern eines Hauses in Angelegenheiten dieser Personen untereinander veranstaltet werden.
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