§ 2
Bewilligungspflicht
(1) Eine Sammlung darf, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nur mit behördlicher Bewilligung (Sammlungsbewilligung) veranstaltet werden.
(2) Verboten sind:
a) die öffentliche Ankündigung einer bewilligungspflichtigen Sammlung vor dem Eintritt der Rechtskraft der Sammlungsbewilligung;
b) die Veranstaltung einer Sammlung in der Weise, daß beim Vertrieb von Waren auf einen damit verbundenen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck hingewiesen wird, es sei denn, der gesamte nach Abzug der Kosten der Durchführung der Sammlung verbleibende Erlös wird diesem Zweck zugeführt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise