LandesrechtTirolLandesesetzeSammlungsgesetz 1977§ 10

§ 10§ 10

In Kraft seit 31. März 2017
Up-to-date

(1) Wer

a) eine Sammlung ohne die erforderliche Sammlungsbewilligung veranstaltet,

b) entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 2 lit. a eine bewilligungspflichtige Sammlung vor dem Eintritt der Rechtskraft der Sammlungsbewilligung öffentlich ankündigt,

c) entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 2 lit. b beim Vertrieb von Waren auf einen damit verbundenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck hinweist,

d) den in der Sammlungsbewilligung enthaltenen Auflagen, Bedingungen (§ 4 Abs. 3) oder sonstigen Bestimmungen (§ 4 Abs. 5) zuwiderhandelt,

e) entgegen der Vorschrift des § 6 Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes oder Schulen zur Durchführung von Sammlungen aufsucht,

f) entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 1 der Bewilligungsbehörde die Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Belege oder Auskünfte verweigert,

g) entgegen der Vorschrift des § 7 Abs. 3 der Bewilligungsbehörde den Nachweis des Sammlungsergebnisses und seiner Verwendung verweigert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 730,- Euro zu bestrafen.

(2) Derselben Strafe unterliegt, unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung, wer

a) um eine Sammlungsbewilligung zu erlangen oder die Überwachung einer Sammlung zu vereiteln oder zu erschweren, der Bewilligungsbehörde unwahre, unvollständige oder irreführende Angaben macht,

b) die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung dadurch mißbraucht, daß er bei Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen irreführende Angaben macht oder irreführende Mitteilungen verbreitet,

c) die Durchführung einer bewilligten Sammlung vorsätzlich durch Verbreitung irreführender oder falscher Angaben stört.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen, im Falle des Abs. 1 lit. a auch ohne Vorliegen solcher Umstände, kann der Verfall des Sammlungsergebnisses ausgesprochen werden. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden.

(5) Geldstrafen und Verfallserlös fließen dem Sozialhilfefonds (§§ 26 bis 28 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973) zu.

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