§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist jede an einem öffentlichen Ort oder von Haus zu Haus an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung zur Erbringung unentgeltlicher und freiwilliger Geld- oder anderer Sachleistungen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
(2) Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem, materiellem oder sportlichem Gebiet nützt.
(3) Mildtätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
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