§ 99j § 99j — Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler
Gliederung
Die Besorgung der Aufgaben der Länder nach dem Bildungsinvestitionsgesetz und die Gewährung von Zuschüssen des Landes zum Personalaufwand im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen obliegen der Bildungsdirektion.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden