(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der DVT-Daten-Verarbeitung- Tirol-GmbH ihren Dienst versehen.
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