LandesrechtTirolLandesesetzeDVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH, Zuweisung von Landesbediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH, Zuweisung von Landesbediensteten, Aufgabenübertragung, Gesetz

In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date

§ 1 § 1

Der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH wird die Besorgung folgender Aufgaben für das Land Tirol übertragen:

Die Entwicklung von Datenverarbeitungsmodellen für Verwaltungsabläufe und von Vernetzungen unter Anwendung zeitgemäßer Telematikdienste sowie die Erbringung aller dazu erforderlichen Dienste, insbesondere

a) die Ausarbeitung von Anforderungsprofilen und Konzepten, die Planung und Organisation von Sprach- und Datenvernetzungen sowie die Herstellung und laufende Betreuung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten mit Gemeinden, Unternehmungen, Bürgern und sonstigen Einrichtungen;

b) die Erstellung von Konzepten und Strategien zur Vorbereitung von Ausschreibungen und die Ausschreibung von Telematikdiensten;

c) die Auftragsvergabe sowie die laufende Überwachung und Abnahme der Diensterbringung durch Dritte.

§ 2 § 2

(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der DVT-Daten-Verarbeitung-Tirol-GmbH ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der DVT-Daten-Verarbeitung- Tirol-GmbH ihren Dienst versehen.

§ 3 § 3

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.