§ 5 § 5 — Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler
Gliederung
Rückverweise
In behördlichen Verfahren betreffend die Errichtung, die Erhaltung, die Stillegung und die Auflassung von Berufsschulen (Schülerheimen) sind der gesetzliche Schulerhalter (gesetzliche Heimerhalter) und die übrigen sprengelzugehörigen oder in sonstiger Weise an diesen Berufsschulen (Schülerheimen) beteiligten Gebietskörperschaften (§ 35 Abs. 4 und 5) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
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