(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die äußere Organisation
a) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) und
b) der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen.
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