LandesrechtTirolLandesesetzeAufsichtsratsmitglieder, Verwendung der Vergütungen, Gesetz

Aufsichtsratsmitglieder, Verwendung der Vergütungen, Gesetz

In Kraft seit 01. Januar 1985
Up-to-date

§ 1 § 1

Die Vergütungen und Sitzungsgelder, die einem Mitglied des Landtages als Vertreter des Landes im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an denen das Land beteiligt ist, gebühren, fließen dem Land zu.

§ 2 § 2

Über die Verwendung der Vergütungen und Sitzungsgelder, die einem Mitglied des Gemeinderates einer Gemeinde Tirols als Vertreter der Gemeinde im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an denen die Gemeinde beteiligt ist, gebühren, entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 3 § 3

Die im § 1 genannten Personen haben dafür zu sorgen, daß die Vergütungen und Sitzungsgelder dem Land zukommen.

§ 4 § 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.