Dem Fonds fließen zu:
1. die nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten Mittel;
2. Rückzahlungen der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;
3. die Zinsenerträge des Fonds und der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;
4. sonstige dem Fonds zugedachte Mittel.
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