LandesrechtTirolLandesesetzeGemeindeausgleichsfonds, Bildung, Gesetz§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 31. Dezember 1951
Up-to-date

Dem Fonds fließen zu:

1. die nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten Mittel;

2. Rückzahlungen der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;

3. die Zinsenerträge des Fonds und der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;

4. sonstige dem Fonds zugedachte Mittel.

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