LandesrechtTirolLandesesetzeGemeindeausgleichsfonds, Bildung, Gesetz

Gemeindeausgleichsfonds, Bildung, Gesetz

In Kraft seit 31. Dezember 1951
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§ 1 § 1

Zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz wird als zweckgebundenes Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung „Gemeindeausgleichsfonds“ gebildet.

§ 2 § 2

Dem Fonds fließen zu:

1. die nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten Mittel;

2. Rückzahlungen der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;

3. die Zinsenerträge des Fonds und der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;

4. sonstige dem Fonds zugedachte Mittel.

§ 3 § 3

Der Fonds ist von den übrigen Geldbeständen des Landes gesondert zinsbringend anzulegen.

§ 4 § 4

Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.

§ 5 § 5

Das Gesetz tritt am 31. Dezember 1951 in Kraft.