Vorwort
§ 1 § 1
Zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz wird als zweckgebundenes Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung „Gemeindeausgleichsfonds“ gebildet.
§ 2 § 2
Dem Fonds fließen zu:
1. die nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten Mittel;
2. Rückzahlungen der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;
3. die Zinsenerträge des Fonds und der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;
4. sonstige dem Fonds zugedachte Mittel.
§ 3 § 3
Der Fonds ist von den übrigen Geldbeständen des Landes gesondert zinsbringend anzulegen.
§ 4 § 4
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
§ 5 § 5
Das Gesetz tritt am 31. Dezember 1951 in Kraft.