LStVG. 1964
Gliederung
1. Abschnitt. Öffentlichkeit der Straßen.
§ 7 II. Abschnitt
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:
1. Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (§ 8).
2. Eisenbahn Zufahrtstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßennetzes gelegenen öffentlichen Straßen, welche die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestellen mit der nächst erreichbaren, dem Bahnhofverkehr entsprechenden öffentlichen Straße (Ortsplatz) vermitteln und als solche erklärt wurden (§ 8).
2a. Zufahrtstraßen, das sind öffentliche Straßen, welche die Verbindung zu einer bedeutenden Infrastruktureinrichtung herstellen und als solche erklärt wurden (§ 8).
3. Konkurrenzstraßen, das sind solche Straßen, die vom Land auf Grund von Vereinbarungen unter Beitragsleistung des Bundes oder einer oder mehrerer Gemeinden oder Interessenten neu angelegt, instandgesetzt oder erhalten werden (§ 8).
4. Gemeindestraßen, das sind
a) Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden;
b) gleichlaufend zu Landesstraßen führende Straßen von örtlicher Bedeutung, die vor allem dem Langsamverkehr dienen, der von der Benutzung der sie begleitenden Landesstraßen ausgeschlossen ist, oder überwiegend nur zur Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften bestimmt sind und zu solchen erklärt wurden (Begleitstraßen);
5. Öffentliche Interessentenwege, das sind Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur den Eigentümern, Besitzern und Bewohnern einer beschränkten Anzahl an Liegenschaften dienen und als solche erklärt wurden (§ 8).
(2) Besonders angelegte Radfahrwege bilden, sofern sie neben einer Straße führen, in der Regel einen Bestandteil der betreffenden Straße.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 137/2016, LGBl. Nr. 95/2020, LGBl. Nr. 80/2021
§ 8 LStVG. 1964 · LStVG. 1964 · Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
§ 8 Erklärung, Änderung und Endigung
…1) Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung einer Straße als Landesstraße (§ 7 Abs. 1 Z 1) beschließt der Landtag über Antrag der Landesregierung. Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Zufahrtstraße, einer Eisenbahn…
§ 10 Straßenbauwerke
…für den Verkehr weiterer Gebiete können sie jedoch gemäß § 8 als selbständige Straßenbauwerke erklärt und in eine höhere Gattung der Verkehrsanlagen (§ 7) eingereiht werden. Es können bedarfsweise solche Bauwerke auch als Konkurrenzobjekte erklärt und sodann sinngemäß die Bestimmungen des § 38 angewendet werden. Anm.: in der…
§ 23 Bestehende Verpflichtungen
…Instandhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung nicht berührt. (2) Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Einreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Gattung (§ 7) aufrecht, sofern nicht abweichende Anordnungen oder Vereinbarungen getroffen wurden. (3) Über die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf einem privaten…
§ 37 Zufahrtstraßen
…Auf Zufahrtstraßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2a sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von § 33 Abs. 2…
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