Brücken und andere Straßenbauwerke sind als Teile jener öffentlichen Straßen anzusehen, in derem Zuge sie liegen, wenn nicht ein anderes Eigentumsverhältnis nachgewiesen ist. Wegen der besonderen Kostspieligkeit ihrer Herstellung und Erhaltung oder ihrer Bedeutung für den Verkehr weiterer Gebiete können sie jedoch gemäß § 8 als selbständige Straßenbauwerke erklärt und in eine höhere Gattung der Verkehrsanlagen (§ 7) eingereiht werden. Es können bedarfsweise solche Bauwerke auch als Konkurrenzobjekte erklärt und sodann sinngemäß die Bestimmungen des § 38 angewendet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008
§ 54 LStVG. 1964 · LStVG. 1964 · Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
§ 54 Besondere Inanspruchnahme
…1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein…
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