§ 30 § 30 — LStG. 1972
(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.
(2) Als Grundlage für eine Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeverbändegesetz zu bilden.
(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.
§ 30 LStG. 1972 · LStG. 1972 · Salzburger Landesstraßengesetz 1972
§ 30 § 30
(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden. (2) Als Grundlage für eine Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeverbändegesetz zu bilden. (3) Die …
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