(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden.
(2) Als Grundlage für eine Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeverbändegesetz zu bilden.
(3) Die Auflassung einer solchen Straße bedarf übereinstimmender Verordnungen der beteiligten Gemeindevertretungen.
Rückverweise
LStG. 1972 · Salzburger Landesstraßengesetz 1972
§ 30 § 30
(1) Wenn eine Gemeindestraße im Gebiet mehrerer Gemeinden liegt, kann ihr Bau und ihre Erhaltung als eine gemeinsame Angelegenheit dieser Gemeinden bewirkt werden. (2) Als Grundlage für eine Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Gemeindeverband nach dem Salzburger Gemeindeverbändegesetz zu bilden. (3) Die …