Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, LGBl. Nr. 88/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
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