LandesrechtSteiermarkLandesesetzeÜbertragung straßenpolizeilicher Aufgaben auf die Landespolizeidirektion

Übertragung straßenpolizeilicher Aufgaben auf die Landespolizeidirektion

In Kraft seit 07. Juli 2023
Up-to-date

§ 1

§ 1 Ermächtigung

(1) Gemäß Art. 15 Abs. 4 B-VG werden der Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Leoben ist, folgende straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen:

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b lit. a StVO 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts (§§ 99 und 100 StVO 1960) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (§ 96 StVO 1960), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960,

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichts (§ 101 StVO 1960),

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der §§ 5, 5a und 5b StVO 1960,

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59 StVO 1960),

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64 StVO 1960),

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86 StVO 1960),

h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a StVO 1960), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d StVO 1960) ergibt.

(2) Gemäß Art. 15 Abs. 4 B-VG werden der Landespolizeidirektion, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinde Graz ist, die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben übertragen, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 StVO 1960 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

(3) Die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, darf die ihr obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinde übertragen.

(4) Die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 2

§ 2 Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 88b StVO 1960 sind nach den bisherigen Bestimmungen, von den bisher zuständigen Behörden weiterzuführen.

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2023, in Kraft.

§ 4

§ 4 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 5. Juli 2011, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, LGBl. Nr. 88/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.