§ 9a § 9a — Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 9a § 9a
Der Beamtin/Dem Beamten sind, falls der provisorischen Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis oder einer sonstigen Ernennung kein Vertragsbedienstetenverhältnis vorangegangen ist, die in § 7 Abs. 1 Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz angeführten Informationen unter sinngemäßer Anwendung des § 7b Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023
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