(1) Der Beamte, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Einem Beamten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Stadt verbraucht worden sind, sind anzurechnen.
(3) Das Freijahr kann frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit beantragt werden und mit jedem Monatsersten beginnen.
(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Eine Änderung des zu Beginn der Rahmenzeit bestehenden Beschäftigungsausmaßes ist nicht zulässig.
(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.
(6) Der Beamte darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für eine Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist, wobei deren Ausmaß nicht ausgeweitet werden darf.
(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) bis zu drei Monaten, einen auf einen Rechtsanspruch beruhenden Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) von mehr als drei Monaten, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, oder gemäß § 4 St. MSchKG, durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.
(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch
1. eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und
2. die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.
(9) Der Stadtsenat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen.
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